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   BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71   

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BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71 (https://dejure.org/1972,79)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1972 - I WB 10.71 (https://dejure.org/1972,79)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1972 - I WB 10.71 (https://dejure.org/1972,79)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 43, 312
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.03.1971 - I WB 135.69
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO) bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil er sich gegen eine Daueranordnung richtet, die dem Antragsteller stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnte (vgl. BDH NZWehrr 1962, 61 und BDH/ BVerwG Beschlüsse vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66 - und vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

    Die Regelung liegt daher innerhalb des in Art. 87 a Abs. 1 GG erteilten Verfassungsauftrags, der auch das Gebot umfaßt, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwG Beschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

    Die Grußpflicht bedeutet auch nicht die Einübung einer reinen Gehorsamshaltung als Selbstzweck, da sie zugleich dem Aufbau und der Wahrung der Amtsautorität des Vorgesetzten als des Trägers höherer Verantwortung in der hierarchisch aufgebauten Bundeswehr nützlich ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

    Wie im Verfahren I WB 135/69, so geht auch hier die Überprüfung insoweit darauf, ob die als allgemeiner Befehl notwendiger weise typisierende Regelung nicht unnötig zu weit reicht; das betrifft den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung:.

    Denn die Grußpflicht besteht nur gegenüber Generalen (Admiralen) in Dienstkleidung und für Soldaten, die ihrerseits Dienstkleidung tragen (vgl. insoweit hinsichtlich der Nr. 14 der ZDv 3/2 den Senatsbeschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

  • BVerwG, 19.07.1967 - I WB 22.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO) bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil er sich gegen eine Daueranordnung richtet, die dem Antragsteller stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnte (vgl. BDH NZWehrr 1962, 61 und BDH/ BVerwG Beschlüsse vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66 - und vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

    Höhere Verantwortung läßt in einer am Leistungsprinzip orientierten Gemeinschaft auch eine entsprechend, gehobene Rechtsstellung zu (vgl. BVerwGE 33, 32).

  • BVerwG, 09.12.1969 - I WB 101.69

    Anforderungen an die Versetzung eines Berufssoldaten auf Grund dienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Die Zweckmäßigkeit einer Regelung unterliegt nicht der richterlichen Prüfung (arg. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO; vgl. BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1969 - I WB 101/69 -, NZWehrr 1970, 25, und Böttcher/Dau, WBO § 17 RdNr. 47).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Die Regelung liegt daher innerhalb des in Art. 87 a Abs. 1 GG erteilten Verfassungsauftrags, der auch das Gebot umfaßt, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwG Beschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Wie in der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 4, 219, 243 f) [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51], so besteht dabei auch in der Verordnungs- und in der Befehlsgebung ein weiter Ermessensspielraum.
  • BGH, 10.12.1965 - 1 StR 327/65

    Fahrlässige Tötung beim Übungsschießen der Bundeswehr - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Sie ist somit ein Befehl im Sinne des Soldatenrechts (vgl. Nr. 38 der ZDv 1/50; § 2 Nr. 2 WStG; BVerwG NZWehrr 1969, 192, 193; Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 2 RdNr. 8; Rittau, SG § 10 Anm. 4 I; BGHSt 20, 315, 323) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65] und damit auch eine die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1972 - I WB 10.71
    Nun hat zwar der Senat im Verfahren I WB 137/69 entschieden, daß es rechtswidrig ist, wenn der Untergebene durch einen Befehl zum Gebrauch der Anrede "Herr" verpflichtet wird, ohne seinerseits Anspruch darauf zu haben, vom Vorgesetzten in gleicher Weise angesprochen zu werden.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 1 WB 1.79

    Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

    Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsbereitschaft Befehle - für Verbote kann nichts anderes gelten - für rechtmäßig erklärt, mit denen z.B. zur Regelung der vom Dienstbetrieb geforderten Haar- und Barttracht (BVerwGE a.a.O.), zur Sicherstellung der spezifisch militärischen Disziplin (BVerwGE 43, 185, 190 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 135/69]; 43, 312, 315), [BVerwG 23.02.1972 - I WB 10/71]zur Durchsetzung des Tragens einheitlicher und militärisch zweckmäßiger Kleidung und Ausrüstung (BDHE 5, 231 f) usw. auf Grund militärischer Erfordernisse das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit oder andere Grundrechte ohne besondere materiellrechtliche Grundlage eingeschränkt worden sind.

    Dieser untersagt nur, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerwGE 43, 312, 316 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 10/71]; 46, 361, 364) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74].

  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 WB 42.91

    Verletzung von Rechten eines Untergebenen im militärischen Überordnungsverhältnis

    Es soll jedoch nicht verkannt werden, daß durch die Äußerung der Unwahrheit zugleich auch ein Individualrecht des von einer Äußerung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Untergebenen verletzt werden kann, insbesondere, daß in der Äußerung der Unwahrheit und der damit verbundenen Folgen eine herabwürdigende, erniedrigende oder demütigende Behandlung also ein Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 10.71 - <BVerwGE 43, 312 [314]> und vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72] [f.]>) oder doch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerwGE 73, 4 [6]) liegen kann, die der Untergebene auch bei Beachtung seiner Pflichtenbindung (vgl. § 6 SG) nicht hinzunehmen braucht.
  • BVerwG, 07.06.1972 - I WB 108.72

    Rechtsmittel

    Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNrn. 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß ihm im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu einer bestimmten Länge zu tragen.
  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 2.91

    Zulässigkeit eines Befehls - Haartracht

    Der Befehl beeinträchtigt nicht die Menschenwürde, auf deren Beachtung der Soldat nach Art. 1 GG in Verbindung mit § 6 SG Anspruch hat, Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen Beschluß vom 23. Februar 1972 - BVerwG I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 Rz 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1984 - 1 S 1960/83
    Sie ist unter anderem verletzt, wenn der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel oder zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird, seine ureigenste Intimsphäre mißachtet, seine Ehre in demütigender Weise verletzt oder die ökonomischen Bedingungen für seine Wertverwirklichung von außen her in einem Ausmaß verringert werden, das ihn zum bloßen Vegetieren verurteilt (BVerwGE 43, 312, 314 m, N.).
  • BVerwG, 26.05.1982 - 1 WB 26.81

    Anforderungen an die dienstliche Reglementierung des äußeren Erscheinungsbildes

    Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnenBeschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10.71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 Rz 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen.
  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 141.72

    Rechtsmittel

    Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelner BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maun/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNrn. 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen.
  • BVerwG, 23.02.1983 - 1 WB 175.80

    Rechtsmittel

    Das PSABw hat mit der Ablösung des Antragstellers auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. BVerwGE 43, 312, 315 f [BVerwG 23.02.1972 - I WB 10/71]; 46, 361, 364 f [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]).
  • BVerwG, 10.01.1973 - I WB 146.72

    Rechtsmittel

    Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNrn. 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen.
  • BVerwG, 06.12.1972 - I WB 198.72

    Rechtsmittel

    Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNrn. 28 bis 45) wird nicht dadurch verletzt, daß im Interesse seiner eigenen Sicherheit und zur Erhaltung seiner vollen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse befohlen wird, das Haupthaar nur bis zu der in Nr. 2 a des angefochtenen Erlasses bestimmten Länge zu tragen.
  • BVerwG, 31.08.1972 - I WB 175.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.08.1972 - I WB 157.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 149.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 50.91

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Vorgehen gegen den Erlass eines

  • BVerwG, 10.01.1973 - I WB 139.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.12.1972 - I WB 169.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.05.1972 - I WB 84.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.01.1973 - I WB 168.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.12.1972 - I WB 201.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.12.1972 - I WB 185.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 147.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.07.1972 - I WB 132.72

    Rechtsmittel

  • VG Gießen, 29.05.1991 - VI/2 E 1377/89

    Anspruch eines Obdachlosen auf Zustimmung des Eigentümers seiner

  • BVerwG, 11.01.1973 - I WB 197.72

    Rechtsmittel

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